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   LG Frankfurt/Main, 26.08.2021 - 2-30 O 154/20   

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https://dejure.org/2021,60683
LG Frankfurt/Main, 26.08.2021 - 2-30 O 154/20 (https://dejure.org/2021,60683)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2021 - 2-30 O 154/20 (https://dejure.org/2021,60683)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. August 2021 - 2-30 O 154/20 (https://dejure.org/2021,60683)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2021 - 30 O 154/20
    Soweit die Unterlassung vorherige Maßnahmen des Störers erfordert, ist ihm dazu eine Frist zu gewähren (BeckOK a.a.O. Rn. 104; BayObLg ZMR 2001, Seite 987 ff).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 9 U 92/20

    Entschädigungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit

    Insofern reicht das Diskriminierungsverbot nach dem AGG weiter als etwa die Haftung der culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 2 BGB und verbietet es auch, geschäftliche Kontakte mit bestimmten Merkmalträgern von vornherein auszuschließen, etwa durch den Zwang für Menschen mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit, für einen online-Vertragsschluss zwingend die Anrede "Herr" oder "Frau" auszuwählen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021, Az. 24 U 19/21, zitiert nach Beck-online; LG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2021, Az. 2-30 O 154/20, nicht rechtskräftig; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, AGG, § 19 Rz. 2; MüKo BGB/Thüsing, 9. Aufl., AGG, § 19 Rz. 137; BeckOGK/Mörsdorf, Stand 15.01.2022, AGG, § 19 Rz. 27, jeweils zitiert nach Beck-online).

    Aufgrund vergleichbarer Interessenlage ist dieser Grundsatz auch auf den Unterlassungsanspruch nach dem AGG übertragbar (so auch bereits LG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2021, Az. 2-30 O 154/20).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21

    Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität

    Am 13.10.2021 erfolgte eine telefonische Nachfrage seitens des Oberlandesgerichts im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nach der das landgerichtliche Aktenzeichen - nunmehr zutreffend - mit 2-30 O 154/20 angegeben und die zutreffende Akte sodann an diesem Tage vom Landgericht angefordert wurde (GA 175 R).

    Am 13.10.2021 erfolgte eine telefonische Nachfrage seitens des Oberlandesgerichts im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nach der das landgerichtliche Aktenzeichen - nunmehr zutreffend - mit 2-30 O 154/20 angegeben und die zutreffende Akte sodann an diesem Tage vom Landgericht angefordert wurde (Bl. 175 R d.A.).

  • BGH, 14.03.2023 - X ZB 4/22

    Zweifelsfreie Bestimmung des angefochtenen Urteils anhand der innerhalb der

    Die Angaben zum Aktenzeichen (2-13 O 154/20 statt 2-30 O 154/20), zum Verkündungsdatum (26. Juli statt 26. August 2021) und zum Zustellungsdatum (9. statt 10. September 2021) sind fehlerhaft.
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